Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass nach aktuell geltender Fassung der Corona-Testverordnung
lediglich bestimmte Personengruppen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest haben. Wer
darunter fällt entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Selbstauskunft zur Inanspruchnahme von
Testungen nach § 4a TestV.